Verbrauchsgüterkauf bei Pferden
Nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs
kann der Verkäufer sich nicht auf einen Gewährleis-
tungsausschluss berufen, weil zwingendes Recht dem
entgegensteht. Dies gilt auch bei dem Verkauf eines
Pferdes. Den Kaufvertragsparteien ist es aber nicht
verwehrt, eine negative Beschaffenheitsvereinbarung
(z.B. positive Beugeprobe) aufzunehmen. Dies auch
dann, wenn dadurch der Gewährleistungsausschluss
wieder greifen würde. Anderenfalls wären sonst Tiere
mit einem möglichen angelegten Mangel unverkäuf-
lich. (OLG Schleswig)
Ankaufsuntersuchung geht vor
Mangelvermutung
Die in § 476 BGB ausgesprochene Vermu-
tung, dass ein Kaufgegenstand mangelhaft
ist, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten
sechs Monate seit Übergabe zeigt, ist beim
Pferdekauf gegenstandslos, wenn der Käufer
das Pferd vor Abnahme einer tierärztlichen
Ankaufsuntersuchung unterzogen hat und
das Pferd dann auf Grund der erhobenen Be-
funde als gesund abnimmt. (OLG Oldenburg)
Das Urteil eines Veterinärs
oder eines anderen Fach-
manns kann letzte Zweifel
beim Kauf beseitigen.
P F ERDEKAUF
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Reiterkurier · Januar 2014